Der Verein

Der Lokschuppen e.V. Bad Segeberg ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der sich seit seinem Eintrag in das Vereinsregister 18.08.1997 um die Belange und Interessen der Musikszene in und um Bad Segeberg kümmert.

Hierzu stellt er Übungsräume zu Verfügung, organisiert Veranstaltungen und bietet eine Kommunikationsplattform für die regionale Musikszene.



Satzung des Lokschuppen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Lokschuppen Verein“ (LSV e.V.) mit Sitz in Bad Segeberg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Lokschuppen Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung auf musikalischem Gebiet. Er ist allgemeinnützig. Hierzu macht er aktuelle Angebote, u.a. zur Musikerziehung, musikalischer Weiterbildung und Musikausübung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und soll keine Gewinne erzielen. Etwa erzielte Überschüsse dürfen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder ehrenamtliche Funktionsträger keine finanziellen Zuwendungen und keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können natürliche, minderjährige und juristische Personen werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung. Die natürlichen Mitglieder sollen ihren Möglichkeiten entsprechend an den Unternehmungen des Vereins (z.B. Seminare, Workshops, Konzerte) teilnehmen und kontinuierlich an deren Vorbereitung und Durchführung mitwirken. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an den Vorstand durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds und, bei juristischen Personen, auch mit deren Auflösung. Hat ein Mitglied einen Mietvertrag für die Proberäume des Lokschuppens abgeschlossen, so wird er aus dem Lokschuppen Verein ausgeschlossen, sobald er sich wiederholt nicht an die Bedingungen des Mietvertrages hält. .er den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; vor der Entscheidung ist dem reffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4 Organe

Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung und Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens dreimal jährlich statt; die erste Mitgliederversammlung des Jahres ist die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Einladung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es muss dazu eingeladen werden, wen dies mindestens 40% der Mitglieder mit Begründung fordern. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn die Einladung mindestens 10 Tage vorher erging. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestimmt die Vereinspolitik mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich, mindestens aber der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgemeinschaften bilden und mit Aufgaben betrauen. Über die Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle anzufertigen und vom Vorstand abzuzeichnen.

§6 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Eröffnung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er wird von der Hauptversammlung für das folgende Kalenderjahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn, die Mitgliederversammlung setzt einen neuen Vorstand ein. Bei langfristiger Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes (z.B. längere Krankheit) ist der Restvorstand berechtigt ein neues Vorstandsmitglied zu benennen. Dieses benannte Mitglied muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann Arbeitsgemeinschaften bilden und mit Aufgaben betrauen. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§7 Auflösen des Vereins 

Die Auflösung erfolgt unter Beschluss mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder auf einer besonderen Mitgliederversammlung. Diese ist mit Monatsfrist zu laden und als Auflösungsversammlung zu kennzeichnen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Initiativenhaus in Bad Oldesloe (Initiative Verein zur Förderung von Jugendprojekten e. V.), die es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Pflege und Förderung von Jugendlichen im musikalischen Bereich zu verwenden haben.

§8 Beitragspflicht

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt

Die kursiv angezeigten Änderungen (§7) wurden in der Jahreshauptversammlung vom 30.03.03 mehrheitlich beschlossen.